Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

  1. Ausschließliche Geltung, Vertragsinhalt
    1. Die Lieferungen und Leistungen der LASOS erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „ALB“), den Angeboten, der Bestellung und der Auftragsbestätigung durch LASOS und zwar auch dann, wenn LASOS entgegenstehenden Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Unterzeichnung durch LASOS.
    2. Diese ALB gelten auch für künftige Geschäfte ohne dass es des nochmaligen gesonderten Hinweises bei Abschluss des Einzelgeschäftes bedarf.
    3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der LASOS seine eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von LASOS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an LASOS nicht erteilt wird, an LASOS auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
  2. Preise
    1. Die Preise der LASOS verstehen sich Netto zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe ab Lieferwerk, zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstiger Nebenkosten.
    2. LASOS ist berechtigt, bei Erhöhung der eigenen Beschaffungskosten zum Liefertermin die Mehrkosten an den Kunden weiterzuberechnen gegen Nachweisführung unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der LASOS.
  3. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehalt, Vermögensverschlechterung
    1. Zahlungen sind 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein ggf. abweichend vereinbarter Skonto bedarf für die Einhaltung der Skontierungsfrist der Wertstellung auf die Konten von LASOS. Die Skontofrist beginnt ab aufgedrucktem Rechnungsdatum.
    2. LASOS ist berechtigt, bei Teillieferungen Teilrechnungen zu stellen. Bei werkvertraglicher Leistungsbeziehung ist LASOS berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % zu verlangen.
    3. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LASOS anerkannt sind.
    4. Wird LASOS nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder bei Zahlungsverzug von mehr 30 Tagen), ist LASOS berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern. Hat LASOS bereits geliefert oder geleistet ist LASOS berechtigt, abweichend von Nr. 3.1. sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen.
  4. Lieferung, Lieferfrist, Rücktritt
    1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
    2. Durch LASOS angegebene Lieferfristen sind ungefähre Angaben auf Grundlage interner Planungen. Diese Fristen sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“, „fix“ oder vergleichbar bezeichnet wurden.
    3. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, sobald das Produkt oder das Ergebnis der Dienstleistung das Unternehmen der LASOS verlässt oder Versandbereitschaft angezeigt wurde. Die Einhaltung von verbindlichen Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Pläne voraus sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden.
    4. Die Lieferung der LASOS erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei mangelhafter Selbstbelieferung verlängern sich verbindlich vereinbarte Lieferzeiten angemessen. Ist dies nicht zumutbar, können beide Parteien von der betroffenen Lieferung oder bei Interessenfortfall vom noch insgesamt offenen Vertragsteil zurück treten ohne aus diesem Rücktritt Schadensersatzansprüche gegeneinander, insbesondere nicht die Mehrkosten eventueller Deckungskäufe, herleiten zu können. Der Anspruchsausschluss gilt nicht, sofern LASOS die mangelnde Selbstbelieferung verschuldet hat. Die Haftungsbegrenzungen unter Ziffer 4.5.gelten jedoch.
    5. Hat LASOS die Nichteinhaltung der verbindlichen Lieferfrist allein verschuldet, so kann der Kunde– unter Nachweis, dass aus dem Verzug ein Schaden erwachsen ist – pauschalen Schadensersatz von höchstens 0,5 % des Preises des rückständigen Teils der Lieferung für jede volle Woche des Verzuges, aber nicht mehr als 5% des Wertes der rückständigen Ware insgesamt beanspruchen. Bei Mitverschulden des Kunden mindern sich die Ansprüche um den Mitverschuldensanteil. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der reinen Verzögerung sind ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
  5. Fertigung nach Vorgaben des Kunden
    1. Bei Fertigung nach Kundenvorgaben (z.B. Kundenzeichnungen, Muster) übernimmt LASOS nur für die ordnungsgemäße technische Umsetzung die Verantwortung, nicht jedoch für die auf Kundenvorgaben beruhende Funktionstauglichkeit des Produkts und für sonstige konstruktive Mängel die auf Kundenanweisungen beruhen.
    2. Der Kunde übernimmt LASOS gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt.
    3. Der Kunde stellt LASOS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche die Liefergegenstände verursachen, soweit solche Ansprüche auf der Umsetzung der Kundenvorgaben beruhen oder der Kunde nach Ziffer 5.2. einzustehen hat.
  6. Versand, Gefahrenübergang, Annahme, Transportschäden
    1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ex works im Sinne der Incoterms jeweilige aktuelle Fassung. Die Gefahr geht auch dann ex works über wenn LASOS zusätzlich die Ausführung des Transports oder die Kosten hierfür übernimmt.
    2. LASOS wählt Versandweg und Transportmittel auf Kosten des Kunden, wobei der sicherste Versandweg Vorrang vor der kostengünstigsten Ausführung hat. LASOS versichert die Ware nur auf Anforderung des Kunden auf dessen Kosten und nach dessen inhaltlichen Vorgaben gegen Transportschäden.
    3. Der Kunde darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Darüber hinaus bleiben die handelsrechtlichen Verpflichtungen zur einstweiligen Aufbewahrung unberührt.
    4. Eingehende Ware ist durch den Kunden sofort auf Transportschäden zu untersuchen. Sind solche feststellbar, hat der Kunde einen entsprechenden Vorbehalt auf dem Frachtbrief oder sonstigen Lieferpapieren unter ausdrücklicher Beschreibung des konkreten Transportschadens zu vermerken zur Aufrechterhaltung der Rechte aus dem Transportvertrag. Eine allgemein gehaltene Erklärung (z.B. „Annahme unter Vorbehalt“) genügt hierzu nicht.
    5. Die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Liefergegenstandes, welcher den Kunden oder Dritten als Hersteller erscheinen lassen könnte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch LASOS ebenso wie die Entfernung der eingetragenen Warenzeichen der LASOS sowie die Anbringung von Warenzeichen des Kunden.
  7. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung
    1. Die Lieferung ist unverzüglich nach Ablieferung auf Sachmängel und Mindermengen zu untersuchen.
    2. Offensichtliche Sachmängel und Mindermengen sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Ablieferung schriftlich, per Telefax oder Email bei LASOS unter Angabe des Mangels anzuzeigen.
    3. Versteckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich, per Telefax oder Email bei LASOS unter Angabe des Mangels anzuzeigen.
    4. Bei verspäteter oder unterlassener Untersuchung oder Mängelanzeige leistet LASOS keine Gewähr wegen Sachmängeln.
    5. Ist die Gewährleistung nach vorstehendem nicht ausgeschlossen, wird LASOS – mit Ausnahme von unerheblichen Sachmängeln – Gewähr für die Entsprechung der Produkte zur Leistungsbeschreibung leisten. LASOS hat hierbei die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, soweit nicht eine der beiden Arten der Nacherfüllung unzumutbar ist.
    6. Die Nachbesserung kann nach Wahl durch LASOS vor Ort beim Kunden oder unter Rücksendung seitens des Kunden in Originalverpackung oder gleichwertiger Verpackung am Sitz von LASOS erfolgen. Die Rücksendung darf erst nach Zustimmung der LASOS erfolgen.
    7. LASOS ist zur Mängelbeseitigung nur verpflichtet, wenn der Kunde seine Vertragspflichten, insbesondere Zahlungen bedingungsgemäß erfüllt.
    8. Für Abweichungen von der Leistungsbeschreibung beruhend auf Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Eigenreparatur durch den Kunden oder unsachgemäße Lagerung sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung wird keine Gewährleistung übernommen.
    9. Softwarefehler können nach dem Stand der Technik nicht vollständig ausgeschlossen werden. LASOS übernimmt nur für wesentliche Softwarefehler die Gewähr und nur dann, wenn die Software auf durch LASOS gelieferten dazugehörigen Systemen entsprechend der LASOS Richtlinien installiert wurde und der Softwarefehler reproduzierbar ist. LASOS leistet keine Gewähr für die Kompatibilität der durch LASOS gelieferten Software mit der Hardware des Kunden und dessen übriger Softwareumgebung, es sei denn die Überprüfung der Vereinbarkeit ist ausdrücklicher Vertragsbestandteil geworden. LASOS wird bei Softwaremängeln je nach Bedeutung des Mangels Gewähr durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Mangels leisten.
    10. Bei Lieferung von Software haften LASOS, deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch Programmfehler hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in zumutbaren Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre.
    11. LASOS haftet aus vertraglichem und außervertraglichem Rechtsgrund auf Schadensersatz stets für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei verschuldensunabhängiger Haftung. Bei verschuldensabhängiger Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haftet LASOS nur auf Schadensersatz

      a) bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und
      b) bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, wobei sich die Vorhersehbarkeit nach den LASOS bei Vertragsschluss bekannt gegebenen Informationen richtet. Die Obergrenze für diese Haftung bildet der NettoRechnungswert der betroffenen Lieferung.

      In nicht unter a) oder b) aufgeführten Fällen bloßer einfacher Fahrlässigkeit haftet LASOS nicht.
    12. Ausschluss und Begrenzung des Schadensersatzes gelten auch für die Haftung von Mitarbeitern von LASOS.
    13. 7.13. Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln verjähren binnen 12 Monaten ab Ablieferung. In Abweichung hiervon gilt bei Argon-Ionen-Lasern eine Gewährleistungsfrist 3.000 Betriebsstunden oder 12 Monate ab Ablieferung, je nachdem was zuerst eintritt. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und in Fällen zwingender verschuldensunabhängiger Haftung, z.B. Produkthaftung. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung das Eigentum der LASOS.
    2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt mit der Maßgabe, dass er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Darüber hinaus, d.h. unabhängig von der Sicherung durch Eigentumsvorbehalt zu Gunsten LASOS, tritt der Kunde bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung gegen seinen Abnehmer an LASOS sicherungshalber ab. Sofern eine neue Vorbehaltsware beim Kunden entsteht und damit die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden weiterreicht als das Sicherungsinteresse der LASOS so ist lediglich der dem Sicherungsinteresse der LASOS entsprechende Forderungsteil sicherungshalber abgetreten. Der Kunde der LASOS ist jedoch ermächtigt, die abgetretene Forderung für Rechnung der LASOS im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt, sofern sich der Kunde gegenüber LASOS mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 30 Tage im Verzug ist. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung aus wichtigem Grund widerrufbar. LASOS ist dann berechtigt, die sicherungshalber abgetretene Forderung selbst geltend zu machen. Der Kunde wird hierzu unverzüglich Auskunft über seinen Abnehmer erteilen und unterwirft sich zur effizienten Sicherung der Ansprüche der LASOS im Zweifel dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. LASOS verpflichtet sich zur Vermeidung einer Übersicherung nur entweder den Eigentumsvorbehalt oder die aus der Sicherungsabtretung resultierende Forderung wirtschaftlich zu verwerten.
    3. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt LASOS als Hersteller, bei Verbindung steht LASOS Miteigentum an der neuen Sache wertanteilsmäßig zu und der Kunde verwahrt unentgeltlich.
    4. Zugriffe Dritter hat der Kunde abzuwehren und LASOS zu unterrichten. Die Kosten der Abwehr trägt vollständig der Kunde.
    5. LASOS ist berechtigt nach Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware in unmittelbaren Besitz zu nehmen, sofern nötig auch unter Betreten der Liegenschaften des Kunden.
    6. Auf Verlangen durch LASOS ist der Kunde verpflichtet, die Forderungsabtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und Auskünfte über die Kundenbeziehung umgehend zu erteilen.
    7. Übersteigt der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so gibt LASOS auf Verlangen den darüberhinausgehenden Teil frei.
    8. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern, als der LASOS gehörend zu kennzeichnen, zu versichern und den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt Versicherungsansprüche in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an LASOS ab.
  9. Rechte an Software
    An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum Betrieb der Liefergegenstände eingeräumt. Vervielfältigungen sind nicht gestattet. Quellenprogramme stellt LASOS nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung zur Verfügung.
  10. Rücknahmeverpflichtung von Altgeräten
    1. Der Kunde übernimmt grundsätzlich die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ordnungsgemäß zu entsorgen. Weiterhin stellt der Kunde LASOS von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG/Richtlinie 2002/96/EC (WEEE) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
    2. LASOS ist abweichend zu 10.1 bereit, die fachgerechte Entsorgung von LASOS Altgeräten kostenlos zu übernehmen, wenn diese CPT Jena gemäß Incoterms angeliefert werden.
  11. Erfüllungsort, Datenspeicherung, Gerichtsstand, Rechtswahl
    1. Daten zum Kunden und der Geschäftsbeziehung werden elektronisch gespeichert und für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung verarbeitet. Sofern es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, erfolgt deren Verarbeitung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Erfurt/Thüringen
    3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den nationalen Warenkauf (CISG).
    4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine zumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Ungültige Bestimmungen sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen – im Zweifel nach billigem Ermessen durch ein Gericht – die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.

Stand 17. Mai 2018 V1.3

Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Ausschließliche Geltung, Vertragsinhalt
    1. Dem Vertrag liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („EKB“), die Bestellung der LASOS und, soweit erteilt, die Auftragsbestätigung des Lieferers /Leistenden zu Grunde. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen erkennt LASOS nicht an, die Erklärung eines gesonderten Widerspruchs durch LASOS je Einzelgeschäft ist nicht notwendig.
    2. Die Einkaufsbedingungen werden, sofern keine geänderte Fassung einbezogen werden soll, auch bei künftigen Geschäften Vertragsbestandteil ohne dass es des nochmaligen ausdrücklichen Hinweises hierauf bedarf.
    3. Außer der Bestellung und Auftragsbestätigung, jeweils in Schrift- oder Textform, sowie diesen EKB sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen. Mit Ausnahme der Geschäftführung und kaufmännischen Leitung der LASOS sind deren Mitarbeiter nicht berechtigt, verbindliche Nebenabreden zum Vertrag zu treffen.
    4. Geht binnen 14 Kalendertagen ab dem auf der Bestellung enthaltenen Bestelldatum keine unveränderte Auftragsbestätigung bei LASOS ein, ist LASOS berechtigt, die Auftragsbestätigung abzulehnen oder eine solche verspätete oder veränderte Auftragsbestätigung noch als vertragsbegründend zu behandeln. Modifiziert der Lieferant die Bestellung durch seine Auftragsbestätigung und akzeptiert LASOS diese Modifikation entweder ausdrücklich oder durch Entgegennahme der Lieferung/Leistung bleiben im Übrigen die Bestellung und diese EKB maßgeblich. Bei Ablehnung wird LASOS den Lieferanten zeitnah informieren.
  2. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen
    1. Durch die Bestellung bestimmte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sofern Verzögerungen eintreten ist LASOS unabhängig vom Verzugseintritt umgehend zu benachrichtigen.
    2. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§341 BGB), kann LASOS bis zur Schlusszahlung der betroffenen Lieferung / Leistung ausüben, ohne dass es einer gesonderten Vorbehaltserklärung schon bei Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bedarf.
    3. Der Lieferer steht für die Beschaffung der vertraglich gegenüber LASOS zugesagten Lieferung / Leistung auch ohne Verschulden ein.
  3. Preise
    Die Preise sind Nettofestpreise, nach Vertragsschluss sind Erhöhungen auch bei Handelsüblichkeit nur mit Zustimmung durch LASOS zulässig. Die Preise schließen sämtliche, im Zusammenhang mit den zu erbringenden Lieferungen und Leistungen entstehenden Aufwendungen, z.B. für Transport, Versicherung, Verpackung und – gleich ob zunächst beim Lieferanten oder LASOS erhoben – Zölle und Steuern mit Ausnahme der USt. ein.
  4. Abwicklung und Lieferung
    1. Unteraufträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch LASOS, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktüblicher Teile handelt.
    2. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und der Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung durch LASOS.
    3. Die Lieferung erfolgt frei Haus an den Unternehmenssitz der LASOS oder an den durch LASOS vorgegebenen Bestimmungsort.
    4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer der LASOS sowie der Bezeichnung des Inhaltes nach Art und Menge beizufügen.
    5. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige systemtechnische Dokumentation und Benutzerdokumentation übergeben ist. Bei speziell für LASOS erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
  5. Rechnungen, Zahlungen
    1. Der Zahlungsanspruch wird frühestens 30 Tage nach Wareneingang oder Abnahme und jeweils Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
    2. Bei Zahlung durch LASOS innerhalb von 14 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang ist ein Skonto von 3% vereinbart.
    3. Die Transaktionskosten der Zahlung trägt der Kunde. Die Zahlung ist fristgerecht, wenn LASOS die Zahlungsanweisung innerhalb der Zahlungsfrist absendet.
    4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei verzögerter, mangelhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist LASOS unbeschadet sonstiger Rechte befugt, die Zahlungen auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  6. Sicherheit, Umweltschutz
    Die Lieferungen und Leistungen müssen sämtlichen Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich Verordnungen über gefährliche Stoffe sowie den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen und europäischen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, DIN, DIV, ISO entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüferzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuschicken.
  7. Ursprungserzeugnisse, Import- und Exportbestimmungen, Zoll
    1. Der Lieferant verpflichtet sich, die nach DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 und nachfolgenden konkretisierenden Normen erforderlichen Erklärungen und Auskünfte auf seine Kosten abzugeben bzw. zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und amtliche Bestätigungen beizubringen.
    2. Der Lieferant hat in der Auftragsbestätigung oder Rechnung ausfuhrgenehmigungspflichtige oder einzelstaatlichen Reexportbestimmungen unterliegende Positionen zu kennzeichnen und die erforderlichen Belege auf seine Kosten unaufgefordert beizubringen.
    3. Importierte Waren sind verzollt zu liefern.
  8. Gefahrübergang, Eigentums, Urheber- und sonstige Rechte
    1. 8.1. Unabhängig von den Zahlungsmodalitäten geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung
      a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Ablieferung an der von LASOS angegebenen Lieferanschrift,
      b) bei vereinbarten weiteren Leistungen wie z.B. Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme mit Abschluss, und soweit erforderlich Abnahme, dieser Leistung auf LASOS über. Die vorherige Aufnahme der Nutzung ersetzt die Abnahmeerklärung nicht.
    2. Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgen unter Zustimmung zur Weiterveräußerung durch LASOS im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb.
    3. Der Auftragnehmer räumt LASOS das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte und unentgeltliche Nutzungs- und Verwertungsrecht für den Vertragsgegenstand ein. Urheberrechtliche Nutzungsrechte sind mit der Zahlung der vereinbarten Vertragssumme abgegolten. Die Einräumung des Nutzungs- und Verwertungsrechts umfasst auch die Erlaubnis zur Bearbeitung, Zerstörung und Lizenzvergabe an Dritte Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf alle sonstigen ihm etwa als Urheber- oder sonstigen Schutzrechtsinhaber zustehenden Rechte an den Vertragsgegenständen, insbesondere auf das Recht auf Namensnennung und Zugänglichmachung des Vertragsgegenstandes.
  9. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
    1. Wareneingangskontrollen werden bei LASOS zur Erfüllung der Untersuchungspflicht innerhalb einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Frist stichprobenweise nach Maßgabe der AQL Normen nach ISO 2859 vorgenommen. Es findet, sofern nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, die Überprüfung nach dem Einzelplanverfahren nach Prüfniveau II und bei einer AQL Zahl 2,5 statt. Findet sich innerhalb dieser Referenzmenge kein mangelhaftes Produkt, untersucht LASOS den verbleibenden Teil der Lieferung nicht. Erweisen sich später bei den nicht untersuchten Lieferprodukten Sachmängel, ist LASOS berechtigt auch diese bei Lieferung feststellbaren, jedoch mangels Prüfung nicht festgestellten Mängel noch ohne Nachteil gegenüber dem Lieferer bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend zu machen. Ergeben sich innerhalb der geprüften Referenzmenge Mängel ist LASOS berechtigt auf Kosten des Lieferanten die Liefercharge umfassender zu prüfen und bei Überschreiten eines zumutbaren Maßes an mängelbehafteten Lieferprodukten die Lieferung insgesamt zurück zu weisen.
    2. Bei Lieferung offenkundig feststellbare Mängel der Lieferprodukte innerhalb der nach Ziffer 9.1. geprüften Teilmenge werden dem Lieferanten spätestens binnen 3 Werktagen ab Feststellung aufgrund der innerhalb der Frist der Ziffer 9.1. durchgeführten Untersuchung angezeigt.
    3. Verdeckte Mängel werden, gleich ob der bei Ablieferung überprüften Teilmenge angehörend oder nicht, spätestens binnen 3 Werktagen nach Entdeckung angezeigt.
    4. Sendet LASOS berechtigt mangelhafte Ware zurück, kann LASOS neben der Rückbelastung des diesbezüglichen Rechnungsbetrags zusätzlich einen Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware, höchstens jedoch EUR 250,00 je Rücksendung verlangen und dies im Wege des Abzuges von der restlichen Rechnung oder anderen offenen Rechnungen umsetzen. Der Nachweis höherer Aufwendungen bleibt vorbehalten.
  10. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
    1. Mangelhafte Lieferungen, gleich ob geringfügig oder erheblich mangelbehaftet, sind unverzüglich nach LASOS´ Wahl nachzubessern oder durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen.
    2. LASOS darf geringfügige Mängel nach Information an den Lieferer/Leistenden unter Weiterberechnung der Kosten auch selbst nachbessern
    3. Während der Nachbesserung trägt der Lieferer/Leistende die Gefahr des zufälligen Untergangs, sofern sich der Gegenstand nicht mehr im unmittelbaren Besitz der LASOS befindet.
    4. Die Minderung ist auch bei unerheblichen Mängeln zulässig. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist LASOS berechtigt, sofort die gesetzlichen Mängelrechte unter Entbehrlichkeit einer Fristsetzung geltend zu machen.
    5. Werden im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen mehr als zweimal erneut mangelhaft oder verspätet erbracht so kann LASOS ohne Fristsetzung vom gesamten Vertrag zurücktreten, unmittelbar Schadensersatz statt der Leistung verlangen und die übrigen gesetzlichen Mängelrechte ausüben.
    6. Nach Wahl durch LASOS kann anstelle der Geltendmachung von Mängelrechten auch die Abtretung von dem Lieferer oder Leistenden zustehenden Sach- oder Rechtsmängelansprüchen gegen Dritte verlangt werden.
    7. Der Lieferer oder Leistende stellt LASOS von Ansprüchen frei, welche Kunden von LASOS gestützt auf Werbeaussagen des Lieferers oder Leistenden oder dessen Vorlieferanten gegen LASOS geltend machen und welche ohne diese Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss des Vertrages zwischen LASOS und dem Lieferer oder Leistenden erfolgte.
    8. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, ist LASOS berechtigt nach vorhergehender Information auf Kosten des Lieferers oder Leistenden erhebliche Mängel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, sofern verspätet geliefert oder geleistet wurde und LASOS infolgedessen Mängel sofort beseitigen muss, um einen Lieferverzug gegenüber den eigenen Abnehmern zu vermeiden.
    9. Gelieferte Waren müssen stets frei von Rechten Dritter sein. Bei Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen haften Sie dafür, dass Sie über alle erforderlichen Rechte zur Weitergabe der Programme verfügen.
    10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Sach- und Rechtsmängel 36 Monate ab Gefahrübergang.
    11. Zeigt sich innerhalb der ersten zwei Monate seit Gefahrübergang ein Sachmangel so wird vermutet, dass die gelieferte Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. 10.12. Sonstige gesetzliche Rechte bleiben unberührt, insbesondere erstreckt sich Schadensersatz auch auf entgangenen Gewinn und sonstige Mangelfolgeschäden.
  11. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
    Der Lieferer oder Leistende steht dafür ein, dass die gelieferten Gegenstände oder erbrachte Dienstleistung nicht gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter verstoßen. LASOS obliegt diesbezüglich keine Prüfungspflicht sondern LASOS steht nur für die selbst vorgenommenen weiteren Arbeitsschritte oder hinzugefügten Teile ein. Wird LASOS aus der Verletzung gewerblicher Rechte Dritter beruhend auf den gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen ohne eigene Verantwortlichkeit im Sinne des Satzes 2 in Anspruch genommen, ist der Lieferant oder Leistende zur Freistellung verpflichtet.
  12. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Material, Geheimhaltung, Referenzen
    1. Von LASOS zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungshilfsmittel, Muster, Material und vergleichbare Gegenstände verbleiben im Eigentum der LASOS, alle Urheberrechte der LASOS sind vorbehalten.
    2. Die in den Unterlagen oder Gegenständen enthaltenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen der LASOS sind durch den Lieferer und Leistenden geheim zu halten. Die überlassenen Unterlagen oder Gegenstände dürfen nur zur Abwicklung der Bestellung verwendet werden und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
    3. Die Unterlagen und Gegenstände sind einschließlich der Kopien sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert an LASOS zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Nach Abwicklung der Bestellung hat der Lieferant oder Leistende die Vollständigkeit der Rückgabe, der Vernichtung von Kopien und bei Daten die Vollständigkeit der Löschung auf Verlangen eidesstattlich zu versichern.
    4. Erstellt der Lieferer oder Leistende die in Ziffer 12.1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf Kosten der LASOS so gilt Ziffer 12.1 hinsichtlich des Eigentums entsprechend, wobei LASOS dem geleisteten Kostenanteil entsprechend im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten Miteigentümer wird. LASOS kann solche Gegenstände oder Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.
    5. Die unter Ziffer 12.1. genannten Unterlagen und Materialien sind vom Lieferer oder Leistenden unentgeltlich, sorgfältig und getrennt von sonstigen Sachen des Lieferers oder Leistenden zu verwahren und als Eigentum der LASOS zu kennzeichnen. Die Verarbeitung beigestellten Materials erfolgt für LASOS als Hersteller.
    6. Der Lieferant oder Leistende ist auch bei nicht körperlich überlassenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, gleich ob technischer oder kaufmännischer Natur, verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
    7. Die Herstellung von nach Zeichnungen oder Fertigungsspezifikationen der LASOS gefertigten Erzeugnissen für Dritte, die Schaustellung solcher Erzeugnisse und die Veröffentlichung von Details dieser Lieferungen und Leistungen oder die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch LASOS.
  13. Leistungsort, Erfolgsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
    1. Leistungs- und Erfolgsort für die Lieferung oder Leistung ist die auf der Bestellung angegebene Lieferanschrift.
    2. Für die Zahlungsverpflichtungen der LASOS ist Leistungs- und Erfolgsort der Sitz des Unternehmens in Jena.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    4. Für alle Streitigkeiten zwischen LASOS und dem Lieferer oder Leistenden sind die Gerichte am Unternehmenssitz der LASOS in Jena als ausschließlich zuständig vereinbart. LASOS ist in Ergänzung hierzu berechtigt, vor einem anderen, nach deutschem oder internationalem Privatrecht zuständigen Gericht seine Rechte verfolgen, sofern LASOS aus Eigentumsrecht, gewerblichem Schutzrecht oder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgeht.
    5. Hat der Lieferant oder Leistende seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union vereinbaren die Parteien zusätzlich, dass jede Entscheidung eines deutschen Gerichts auch am Sitz des Lieferanten oder Leistenden vollstreckbar sein soll.
    6. Daten vom Lieferanten und der Geschäftsbeziehung werden elektronisch gespeichert und für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung verarbeitet. Sofern es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, erfolgt deren Verarbeitung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung.
    7. Sollten Klauseln dieser EKB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Stand 17. Mai 2018, V1.3

Konfliktmineralien Erklärung

Die LASOS Lasertechnik GmbH bekennt sich sowohl bei eigenen Aktivitäten als auch in der Lieferkette zu sozialer und ökologischer Verantwortung. Zusätzlich zu unserem Engagement müssen wir zu den spezifischen Kundenanforderungen die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, wenn sie an uns herangetragen werden. Die LASOS Lasertechnik GmbH unterstützt die Ziele und Aufgaben der US-Gesetzgebung in Hinsicht auf Konfliktmineralien. Unsere Prozesse und Bemühungen der Due Diligence entsprechen den relevanten Teilen des von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) international anerkannten Rahmens für verantwortungsvolle Lieferketten von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

Am 22. August 2012 veröffentlichte die US-Börsenaufsicht die Regeln für Section 1502 des DoddFrank-Gesetzes. Als Konfliktmineralien werden Zinn, Tantal, Wolfram und Gold bezeichnet (auch bekannt als „3TG“), welche Derivate aus Zinnstein, Columbit-Tantalit und Wolframit sind, ungeachtet deren Herkunft, Verarbeitung oder Verkauf. Die Vorschriften des Dodd-Frank Act sollen das humanitäre Ziel einer Beendigung des Gewaltkonflikts in der D.R. Kongo und den Nachbarländern vorantreiben, der teilweise durch den Abbau und Handel der Konfliktmineralien finanziert wurde.

Obwohl die LASOS Lasertechnik GmbH kein US-börsennotiertes Unternehmen ist, streben wir an, diese Regeln als Teil unserer Gemeinschaftsverantwortung einzuhalten. Wir kontaktieren unsere Lieferanten regelmäßig, um so deren Sensibilisierung und Verantwortung in Bezug auf die Herkunftsquellen der Konfliktmineralien zu erreichen.

Sollte sich herausstellen, dass von uns bezogene Produkte 3TG aus Einrichtungen im Konfliktgebiet enthalten, die nicht als „konfliktfrei“ gelten, werden wir unser Bestes tun, um daraus ein konfliktfreies Produkt zu machen. Wir sind bestrebt, den Bezug von Produkten aus nicht geprüften Schmelzhütten oder Raffinerien zu vermeiden. Allerdings beabsichtigt die LASOS Lasertechnik GmbH nicht, seine Lieferanten am Bezug aus geprüften Minen in der D.R. Kongo und den Nachbarländern zu hindern, da dies der rechtmäßigen Wirtschaft und der Bevölkerung in diesen Ländern schaden könnte. Lieferanten werden von uns ermutigt, geprüfte Schmelzhütten im Konfliktgebiet weiter zu unterstützen; außerdem wird ihnen geraten, ähnliche Maßnahmen mit ihren Zulieferern zu ergreifen, um eine Übereinstimmung und Rückverfolgbarkeit der gesamten Lieferkette zurück bis zur Schmelzhütte sicherzustellen.

Die LASOS Lasertechnik GmbH wird die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die geltenden Vorschriften einzuhalten und unsere Kunden dabei unterstützen, unser gemeinsames Ziel zum Aufbau einer sozial und ökologisch verantwortlichen Lieferkette zu erreichen.

Um Informationen anzufordern oder eine Frage zu stellen, senden Sie bitte eine E-Mail an conflictminerals@lasos.com.